Das Druck- und Kopierhaus in Parchim ist ein Unternehmen der AO DESIGN GbR
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§1 Zustandekommen & Inhalt des Vertrages
(1) Ein rechtswirksamer Vertragsabschluss liegt erst nach schriftlich oder formlos erteilten Kundenaufträgen vor. Der Inhalt der schriftlichen Bestätigung ist maßgebend.
(2) Mündliche, fernmündliche und telegraphische Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie nachträglich bestätigt werden.
(3) Die Werbeagentur erbringt die ihre Dienste- oder Werksleistungen in Form von Angeboten, Präsentationen sowie gegenständlichen Werbeprodukten nur gegen Entgelt, soweit nicht im Einzelfall unentgeltlich Angebotsleistungen schriftlich zugesichert worden sind.
(4) Das von der Werbeagentur erhobene und vom Kunden bezahlte Entgelt berechtigt den Kunden nur zur Nutzung der Vertragsleistungen für den vereinbarten Werbezweck. Eine anderweitige Verwertung oder Bearbeitung der Vertragsleistung durch den Kunden oder Dritte ist nur nach vorheriger Genehmigung der Werbeagentur gegen ein angemessenes Nachentgelt gestattet.
(5) Zum Leistungsentgelt der Werbeagentur gehören das Stundenhonorar für die schöpferische Leistung gemäß Angebot, notwendiger Reisekosten und Fremdleistungen nach Nachweis.
§ 2 Abnahme und Bezahlung der Leistung
(1) Der Kunde ist zur Abnahme der vertragsmäßig erbrachten Leistung der Werbeagentur zum vereinbarten oder von der Werbeagentur mitgeteilten Abnahmetermin verpflichtet. Er kommt bei nicht termingerechter Abnahme ohne Mahnung in Abnahmeverzug. Die Werbeagentur kann nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 10 Kalendertage betragen muss, vom Vertag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(2) Die Werbeagentur berechtigt für die Realisierung der vom Kunden bestätigten Angebots- oder Präsentationsvariante in Abhängigkeit vom zu erwartenden Bearbeitungsaufwand (Eigen- oder Drittleistung) Vorschüsse wie folgt:
Bearbeitungsaufwand / Euro Vorschuss / Euro
ab 1.000,00 - 2.500,00 50 % minimal 500,00 Euro
ab 2.500,00 - 5.000,00 70 % minimal 1.750,00 Euro
über 5.000,00 80 % minimal 4.000,00 Euro
Der Vorschuss ist vom Kunden innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Bestätigung der Ausführungsvariante an die Werbeagentur zu bezahlen.
(3) Nach Fertigstellung und Abnahme der vertragsgerechten Leistung hat der Kunde die von der Agentur gelegten Abschlussrechnung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu begleichen. Maßgebend ist der Zugang des Betrages auf dem Konto der Werbeagentur. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug und hat die gesetzlichen Verzugszinsen von 5 % über den jeweils aktuellen Basiszins nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen.
(4) Die Vertragsleistung bleibt bis zur Bezahlung durch den Kunden Eigentum der Werbeagentur.
§ 3 Gefahrenübergang und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Werbeagentur.
(2) Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt mit der Übergabe der Vertragsleistung an ihn oder im Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung oder mit Übergabe der Vertragsleistung an den ersten Frachtführer.
§ 4 Leistungstermine
(1) Eine Überschreitung des vereinbarten Leistungstermins durch die Werbeagentur berechtigt den Kunden erst dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er der Werbeagentur den Rücktritt nach Setzung einer angemessenen Nachfrist schriftlich angekündigt hat.
(2) Die von der Werbeagentur genannten Leistungstermine für die Fertigstellung des gegenständlichen Werbeprodukts stehen unter Vorbehalt, das die jeweils damit beauftragten Drittfirmen die ihrerseits zugesicherten Vertragstermine einhalten. Die Werbeagentur wird den Kunden über eventuelle Terminverletzungen der Drittfirmen unverzüglich informieren.
§ 5 Gewährleistung
(1) Die Werbeagentur gewährleistet, dass die von ihr realisierte Werbeleistung wettbewerbsgerecht zulässig, moralisch unbedenklich und vertragsmäßig ausgeführt worden ist.
(2) Die Werbeagentur übernimmt keine Gewähr für kommerziellen Erfolg der Werbeleistung und die Freiheit der Werbeleistung von Rechten Dritter.
(3) Erfährt die Werbeagentur im Zeitraum der Leistungserfüllung von entgegenstehenden Rechten Dritter und kann sie diese nicht ohne Gefährdung des Vertragszwecks der Werbeleistungen umgehen, informiert sie unverzüglich den Kunden, der ebenso unverzüglich zu entscheiden hat, ob die Werbeagentur die Auftragsarbeit einstellen oder mit veränderter Aufgabenstellung fortführen soll. Der Kunde hat die bis zum Abbruch der Arbeit der Werbeagentur entstehenden oder die aus der veränderten Aufgabenstellung resultierenden Mehraufwendungen (Bestandteile des Leistungsentgelt gemäß §1 Absatz 5) zu vergüten.
(4) Werden nach der Leistungserfüllung entgegenstehende Rechte Dritter berechtigt geltend gemacht, ist vom Kunden im Einvernehmen mit der Werbeagentur zu entscheiden, ob der Kunde vom Dritten Nutzungsrechte erwerben will oder von der Werbeagentur eine nicht mit diesem Recht Dritter kollidierende Lösung zu erarbeiten ist.
(5) Macht der Kunde berechtigt Gewährleistungsansprüche geltend, kann die Werbeagentur zunächst ihr Recht auf Nachbesserung wahrnehmen. Lässt sich der Mangel nicht durch Nachbesserung beseitigen, kann der Kunde das vereinbarte oder gezahlte Entgelt mindern oder Wandlung verlangen.
§ 6 Haftung und Aufwendungsersatz
(1) Die Werbeagentur haftet bei Verschulden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Setzt der Kunde die Ursache für eine Vertragsannulierung, kann die Werbeagentur 15% des vereinbarten Entgelts als pauschalen Aufwendungsersatz verlangen, höhere Aufwendung nur auf Nachweis. Der Kunde ist berechtigt den Anfall geringerer Aufwendungen bei der Werbeagentur bis zum Zeitpunkt der Vertragsannulierung nachzuweisen.
§ 7 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das für den Sitz der Werbeagentur zuständige Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Es gilt ausschliesslich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 8 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung.
Anja Parsons und Sascha Atapour GbR
Firma AO Design GbR